Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Notbetreuung

(Stand: 20.04.2020)

Es gelten neue Regelungen für die Inanspruchnahme einer Notbetreuung in den Schulen.

Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder auch dann aufzunehmen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

a) Kinder, die bisher im Rahmen der Notbetreuung berücksichtigt wurden, sind weiterhin zu betreuen (auch Härtefälle).

b) Nach der Erweiterung der verordnungsrechtlichen Grundlage sind überdies Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufzunehmen.

So können etwa die Bereiche

  • Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung)
  • Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung)
  • Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel)
  • Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze)
  • Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers),
  • Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV),
  • Entsorgung (Müllabfuhr)
  • Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation

einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse zuzurechnen sein.

Daher sollten auch Erziehungsberechtigte in den vorgenannten Bereichen die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Schulen zurückzugreifen, sofern eine betriebsnotwendige Stellung gegeben ist. Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche andere Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen.

c) Betreuung in besonderen Härtefällen

Bei den besonderen Härtefällen können auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

  • drohende Kindeswohlgefährdung
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf – insbesondere bei Alleinerziehenden
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern
  • drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall